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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 344 Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam , so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam , selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben .