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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 343. 1 Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch , so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden . Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers , nicht bloß das Vermögensinteresse , in Betracht zu ziehen . Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen .
=S=> BGB 343. 2 Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339 , 342 , wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht , dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt .