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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 342 Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen , so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung ; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen , wenn der Gläubiger die Strafe verlangt .