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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 341. 1 Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen , dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise , insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit , erfüllt , so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen .
=S=> BGB 341. 2 Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu , so finden die Vorschriften des § 340 Abs . 2 Anwendung .
=S=> BGB 341. 3 Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an , so kann er die Strafe nur verlangen , wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält .