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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 337. 1 Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder , wenn dies nicht geschehen kann , bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben .
=S=> BGB 337. 2 Wird der Vertrag wieder aufgehoben , so ist die Draufgabe zurückzugeben .