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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= §328 -- § 328 Vertrag zugunsten Dritter

-- =S=> BGB 328. 1 Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden , dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt , die Leistung zu fordern .
=S=> BGB 328. 2 In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen , insbesondere aus dem Zweck des Vertrags , zu entnehmen , ob der Dritte das Recht erwerben , ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll , das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern .

=U3= §329 -- § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme

-- =S=> BGB 329 Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils , ohne die Schuld zu übernehmen , so ist im Zweifel nicht anzunehmen , dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll , die Befriedigung von ihm zu fordern .

=U3= §330 -- § 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag

-- =S=> BGB 330 Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der der Leibrente an einen Dritten vereinbart , ist im Zweifel anzunehmen , dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll , die Leistung zu fordern . Das Gleiche gilt , wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum VermögensZwecke der Abfindung versprochen wird .

=U3= §331 -- § 331 Leistung nach Todesfall

-- =S=> BGB 331. 1 Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen , welchem sie versprochen wird , so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers .
=S=> BGB 331. 2 Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten , so kann das Versprechen , an den Dritten zu leisten , nur dann noch aufgehoben oder geändert werden , wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist .

=U3= §332 -- § 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt

-- =S=> BGB 332 Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten , ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen , so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen .

=U3= §333 -- § 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

-- =S=> BGB 333 Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück , so gilt das Recht als nicht erworben .

=U3= §334 -- § 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

-- =S=> BGB 334 Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu .

=U3= §335 -- § 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers

-- =S=> BGB 335 Der Versprechensempfänger kann , sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist , die Leistung an den Dritten auch dann fordern , wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht .