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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 335 Der Versprechensempfänger kann , sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist , die Leistung an den Dritten auch dann fordern , wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht .