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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 329 Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils , ohne die Schuld zu übernehmen , so ist im Zweifel nicht anzunehmen , dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll , die Befriedigung von ihm zu fordern .