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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 328. 1 Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden , dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt , die Leistung zu fordern .
=S=> BGB 328. 2 In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen , insbesondere aus dem Zweck des Vertrags , zu entnehmen , ob der Dritte das Recht erwerben , ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll , das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern .