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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= §320 -- § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags

-- =S=> BGB 320. 1 Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist , kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern , es sei denn , dass er vorzuleisten verpflichtet ist . Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen , so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden . Die Vorschrift des § 273 Abs . 3 findet keine Anwendung .
=S=> BGB 320. 2 Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden , so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden , als die Verweigerung nach den Umständen , insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles , gegen Treu und Glauben verstoßen würde .

=U3= §321 -- § 321 Unsicherheitseinrede

-- =S=> BGB 321. 1 Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist , kann die ihm obliegende Leistung verweigern , wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird , dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird . Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt , wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird .
=S=> BGB 321. 2 Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen , in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat . Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten . § 323 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §322 -- § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug

-- =S=> BGB 322. 1 Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung , so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts , die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern , nur die Wirkung , dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist .
=S=> BGB 322. 2 Hat der klagende Teil vorzuleisten , so kann er , wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist , auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen .
=S=> BGB 322. 3 Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs . 2 Anwendung .

=U3= §323 -- § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

-- =S=> BGB 323. 1 Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß , so kann der Gläubiger , wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat , vom Vertrag zurücktreten .
=S=> BGB 323. 2 Die Fristsetzung ist entbehrlich , wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert , 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen , die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen .
=S=> BGB 323. 3 Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht , so tritt an deren Stelle eine Abmahnung .
=S=> BGB 323. 4 Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten , wenn offensichtlich ist , dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden .
=S=> BGB 323. 5 Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt , so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten , wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat . Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt , so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten , wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist .
=S=> BGB 323. 6 Der Rücktritt ist ausgeschlossen , wenn der Gläubiger für den Umstand , der ihn zum Rücktritt berechtigen würde , allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt , zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist .
=S=> BGB 323.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ( ABl . EG Nr . L 171 S . 12 ) .

=U3= §324 -- § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs . 2

-- =S=> BGB 324 Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs . 2 , so kann der Gläubiger zurücktreten , wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist .

=U3= §325 -- § 325 Schadensersatz und Rücktritt

-- =S=> BGB 325 Das Recht , bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen , wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen .

=U3= §326 -- § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

-- =S=> BGB 326. 1 Braucht der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten , entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung ; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs . 3 entsprechende Anwendung . Satz 1 gilt nicht , wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht .
=S=> BGB 326. 2 Ist der Gläubiger für den Umstand , auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten braucht , allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein , zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist , so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung . Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen , was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt .
=S=> BGB 326. 3 Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs , so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet . Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs . 3 insoweit , als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt .
=S=> BGB 326. 4 Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist , kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden .
=S=> BGB 326. 5 Braucht der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten , kann der Gläubiger zurücktreten ; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung , dass die Fristsetzung entbehrlich ist .
=S=> BGB 326.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ( ABl . EG Nr . L 171 S . 12 ) .

=U3= §327 -- § 327 weggefallen

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