kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
37
=S=> BGB 324 Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs . 2 , so kann der Gläubiger zurücktreten , wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist .