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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 323. 1 Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß , so kann der Gläubiger , wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat , vom Vertrag zurücktreten .
=S=> BGB 323. 2 Die Fristsetzung ist entbehrlich , wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert , 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen , die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen .
=S=> BGB 323. 3 Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht , so tritt an deren Stelle eine Abmahnung .
=S=> BGB 323. 4 Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten , wenn offensichtlich ist , dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden .
=S=> BGB 323. 5 Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt , so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten , wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat . Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt , so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten , wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist .
=S=> BGB 323. 6 Der Rücktritt ist ausgeschlossen , wenn der Gläubiger für den Umstand , der ihn zum Rücktritt berechtigen würde , allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt , zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist .
=S=> BGB 323.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ( ABl . EG Nr . L 171 S . 12 ) .