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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 321. 1 Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist , kann die ihm obliegende Leistung verweigern , wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird , dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird . Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt , wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird .
=S=> BGB 321. 2 Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen , in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat . Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten . § 323 findet entsprechende Anwendung .