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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 320. 1 Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist , kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern , es sei denn , dass er vorzuleisten verpflichtet ist . Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen , so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden . Die Vorschrift des § 273 Abs . 3 findet keine Anwendung .
=S=> BGB 320. 2 Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden , so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden , als die Verweigerung nach den Umständen , insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles , gegen Treu und Glauben verstoßen würde .