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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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Inhalt
3355

=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Begründung

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=U4= §311 -- § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

-- =S=> BGB 311. 1 Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich , soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt .
=S=> BGB 311. 2 Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs . 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen , 2. die Anbahnung eines Vertrags , bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte , Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut , oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte .
=S=> BGB 311. 3 Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs . 2 kann auch zu Personen entstehen , die nicht selbst Vertragspartei werden sollen . Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere , wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst .

=U4= §311a -- § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss

-- =S=> BGB 311a. 1 Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen , dass der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt .
=S=> BGB 311a. 2 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen . Dies gilt nicht , wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat . § 281 Abs . 1 Satz 2 und 3 und Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .

=U4= §311b -- § 311b Verträge über Grundstücke , das Vermögen und den Nachlass

-- =S=> BGB 311b. 1 Ein Vertrag , durch den sich der eine Teil verpflichtet , das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben , bedarf der notariellen Beurkundung . Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig , wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen .
=S=> BGB 311b. 2 Ein Vertrag , durch den sich der eine Teil verpflichtet , sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten , ist nichtig .
=S=> BGB 311b. 3 Ein Vertrag , durch den sich der eine Teil verpflichtet , sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten , bedarf der notariellen Beurkundung .
=S=> BGB 311b. 4 Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig . Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten .
=S=> BGB 311b. 5 Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag , der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird . Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung .

=U4= §311c -- § 311c Erstreckung auf Zubehör

-- =S=> BGB 311c Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache , so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache .

=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Besondere Vertriebsformen * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Untertitel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ( ABl . EG Nr . L 372 S . 31 ) , 2. der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( ABl . EG Nr . L 144 S . 19 ) und 3. der Artikel 10 , 11 und 18 der Richtlinie 2000/31 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft , insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt ( " Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr " , ABl . EG Nr . L 178 S . 1 ) .

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=U4= §312 -- § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

-- =S=> BGB 312. 1 Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher , der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung , 2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder 3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist ( Haustürgeschäft ) , steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu . Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden , wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll .
=S=> BGB 312. 2 Der Unternehmer ist verpflichtet , den Verbraucher gemäß § 360 über sein Widerrufs - oder Rückgaberecht zu belehren . Die Belehrung muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs . 1 und 3 hinweisen . Der Hinweis ist nicht erforderlich , soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können .
=S=> BGB 312. 3 Das Widerrufs - oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn 1. im Falle von Absatz 1 Nr . 1 die mündlichen Verhandlungen , auf denen der Abschluss des Vertrags beruht , auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder 2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder 3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist .

=U4= §312a -- § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften

-- =S=> BGB 312a Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes , nach § 126 Widerrufsdes Investmentgesetzes zu , ist das Widerrufs - oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen .

=U4= §312b -- § 312b Fernabsatzverträge

-- =S=> BGB 312b. 1 Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen , einschließlich Finanzdienstleistungen , die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden , es sei denn , dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Dienstleistungssystems erfolgt . Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung , Versicherung , Altersversorgung von Einzelpersonen , Geldanlage oder Zahlung .
=S=> BGB 312b. 2 Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel , die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können , insbesondere Briefe , Kataloge , Telefonanrufe , Telekopien , E-Mails sowie Rundfunk , Tele - und Mediendienste .
=S=> BGB 312b. 3 Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge 1. über Fernunterricht ( § 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes ) , 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ( § 481 ) , 3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung , 4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten , die Begründung , Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken , 5. über die Lieferung von Lebensmitteln , Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs , die am Wohnsitz , am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden , 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung , Beförderung , Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung , wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet , die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen , 7. die geschlossen werden a)unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b)mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern , soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben .
=S=> BGB 312b. 4 Bei Vertragsverhältnissen , die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter , in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen , finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung . Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen , gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang . Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt , so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
=S=> BGB 312b. 5 Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt .

=U4= §312c -- § 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

-- =S=> BGB 312c. 1 Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten .
=S=> BGB 312c. 2 Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenzulegen .
=S=> BGB 312c. 3 Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen , dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt .
=S=> BGB 312c. 4 Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt .

=U4= §312d -- § 312d Widerrufs - und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

-- =S=> BGB 312d. 1 Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu . Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden .
=S=> BGB 312d. 2 Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs . 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs . 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche , bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger , bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss .
=S=> BGB 312d. 3 Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann , wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist , bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat .
=S=> BGB 312d. 4 Das Widerrufsrecht besteht , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren , die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde , 2. zur Lieferung von Audio - oder Videoaufzeichnungen oder von Software , sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind , 3. zur Lieferung von Zeitungen , Zeitschriften und Illustrierten , es sei denn , dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat , 4. zur Erbringung von Wett - und Lotterie-Dienstleistungen , es sei denn , dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat , 5. die in der Form von Versteigerungen ( § 156 ) geschlossen werden , 6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben , deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt , auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können , insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien , Anteilsscheinen , die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden , und anderen handelbaren Wertpapieren , Devisen , Derivaten oder Geldmarktinstrumenten , oder 7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste , die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden , sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt .
=S=> BGB 312d. 5 Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen , bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495 , 506 bis 512 ein Widerrufs - oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht . Bei Ratenlieferungsverträgen gilt Absatz 2 entsprechend .
=S=> BGB 312d. 6 Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs . 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten , wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat , dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt .

=U4= §312e -- § 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

-- =S=> BGB 312e. 1 Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele - oder Mediendienstes ( Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ) , hat er dem Kunden 1. angemessene , wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen , mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann , 2. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen , 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und 4. die Möglichkeit zu verschaffen , die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern . Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr . 3 gelten als zugegangen , wenn die Parteien , für die sie bestimmt sind , sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können .
=S=> BGB 312e. 2 Absatz 1 Satz 1 Nr . 1 bis 3 findet keine Anwendung , wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird . Absatz 1 Satz 1 Nr . 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung , wenn zwischen Vertragsparteien , die nicht Verbraucher sind , etwas anderes vereinbart wird .
=S=> BGB 312e. 3 Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt . Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu , beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs . 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten .

=U4= §312f -- § 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

-- =S=> BGB 312f Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet , das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll , und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher 1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder 2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt , bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform .

=U4= §312g -- § 312g Abweichende Vereinbarungen

-- =S=> BGB 312g Von den Vorschriften dieses Untertitels darf , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden . Die Vorschriften dieses Untertitels finden , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .

=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Anpassung und Beendigung von Verträgen

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=U4= §313 -- § 313 Störung der Geschäftsgrundlage

-- =S=> BGB 313. 1 Haben sich Umstände , die zur Grundlage des Vertrags geworden sind , nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen , wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten , so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden , soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls , insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung , das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann .
=S=> BGB 313. 2 Einer Veränderung der Umstände steht es gleich , wenn wesentliche Vorstellungen , die zur Grundlage des Vertrags geworden sind , sich als falsch herausstellen .
=S=> BGB 313. 3 Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar , so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten . An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung .

=U4= §314 -- § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

-- =S=> BGB 314. 1 Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen . Ein wichtiger Grund liegt vor , wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann .
=S=> BGB 314. 2 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag , ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig . § 323 Abs . 2 findet entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 314. 3 Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen , nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat .
=S=> BGB 314. 4 Die Berechtigung , Schadensersatz zu verlangen , wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen .

=U3= UTit4 -- Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

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=U4= §315 -- § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei

-- =S=> BGB 315. 1 Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist .
=S=> BGB 315. 2 Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil .
=S=> BGB 315. 3 Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen , so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich , wenn sie der Billigkeit entspricht . Entspricht sie nicht der Billigkeit , so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen ; das Gleiche gilt , wenn die Bestimmung verzögert wird .

=U4= §316 -- § 316 Bestimmung der Gegenleistung

-- =S=> BGB 316 Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt , so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu , welcher die Gegenleistung zu fordern hat .

=U4= §317 -- § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten

-- =S=> BGB 317. 1 Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist .
=S=> BGB 317. 2 Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen , so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich ; soll eine Summe bestimmt werden , so ist , wenn verschiedene Summen bestimmt werden , im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend .

=U4= §318 -- § 318 Anfechtung der Bestimmung

-- =S=> BGB 318. 1 Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden .
=S=> BGB 318. 2 Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums , Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu ; Anfechtungsgegner ist der andere Teil . Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen , nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat . Sie ist ausgeschlossen , wenn 30 Jahre verstrichen sind , nachdem die Bestimmung getroffen worden ist .

=U4= §319 -- § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung ; Ersetzung

-- =S=> BGB 319. 1 Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen , so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich , wenn sie offenbar unbillig ist . Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil ; das Gleiche gilt , wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert .
=S=> BGB 319. 2 Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen , so ist der Vertrag unwirksam , wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert .