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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U4= §315 -- § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei

-- =S=> BGB 315. 1 Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist .
=S=> BGB 315. 2 Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil .
=S=> BGB 315. 3 Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen , so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich , wenn sie der Billigkeit entspricht . Entspricht sie nicht der Billigkeit , so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen ; das Gleiche gilt , wenn die Bestimmung verzögert wird .

=U4= §316 -- § 316 Bestimmung der Gegenleistung

-- =S=> BGB 316 Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt , so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu , welcher die Gegenleistung zu fordern hat .

=U4= §317 -- § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten

-- =S=> BGB 317. 1 Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist .
=S=> BGB 317. 2 Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen , so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich ; soll eine Summe bestimmt werden , so ist , wenn verschiedene Summen bestimmt werden , im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend .

=U4= §318 -- § 318 Anfechtung der Bestimmung

-- =S=> BGB 318. 1 Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden .
=S=> BGB 318. 2 Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums , Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu ; Anfechtungsgegner ist der andere Teil . Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen , nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat . Sie ist ausgeschlossen , wenn 30 Jahre verstrichen sind , nachdem die Bestimmung getroffen worden ist .

=U4= §319 -- § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung ; Ersetzung

-- =S=> BGB 319. 1 Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen , so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich , wenn sie offenbar unbillig ist . Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil ; das Gleiche gilt , wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert .
=S=> BGB 319. 2 Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen , so ist der Vertrag unwirksam , wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert .