kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
546

=U4= §311 -- § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

-- =S=> BGB 311. 1 Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich , soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt .
=S=> BGB 311. 2 Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs . 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen , 2. die Anbahnung eines Vertrags , bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte , Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut , oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte .
=S=> BGB 311. 3 Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs . 2 kann auch zu Personen entstehen , die nicht selbst Vertragspartei werden sollen . Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere , wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst .

=U4= §311a -- § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss

-- =S=> BGB 311a. 1 Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen , dass der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt .
=S=> BGB 311a. 2 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen . Dies gilt nicht , wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat . § 281 Abs . 1 Satz 2 und 3 und Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .

=U4= §311b -- § 311b Verträge über Grundstücke , das Vermögen und den Nachlass

-- =S=> BGB 311b. 1 Ein Vertrag , durch den sich der eine Teil verpflichtet , das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben , bedarf der notariellen Beurkundung . Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig , wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen .
=S=> BGB 311b. 2 Ein Vertrag , durch den sich der eine Teil verpflichtet , sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten , ist nichtig .
=S=> BGB 311b. 3 Ein Vertrag , durch den sich der eine Teil verpflichtet , sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten , bedarf der notariellen Beurkundung .
=S=> BGB 311b. 4 Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig . Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten .
=S=> BGB 311b. 5 Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag , der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird . Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung .

=U4= §311c -- § 311c Erstreckung auf Zubehör

-- =S=> BGB 311c Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache , so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache .