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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 310. 1 § 305 Abs . 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen , die gegenüber einem Unternehmer , einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden . § 307 Abs . 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung , als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt ; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen . In den Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs . 1 und 2 auf Verträge , in die die Vergabe - und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B ( VOB/B ) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist , in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung .
=S=> BGB 310. 2 Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts - , Gas - , Fernwärme - und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie , Gas , Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz , soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie , Gas , Fernwärme und Wasser abweichen . Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser .
=S=> BGB 310. 3 Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ( Verbraucherverträge ) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung : 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt , es sei denn , dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden ; 2. § 305c Abs . 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung , wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte ; 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs . 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen .
=S=> BGB 310. 4 Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb - , Familien - und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge , Betriebs - und Dienstvereinbarungen . Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen ; § 305 Abs . 2 und 3 ist nicht anzuwenden . Tarifverträge , Betriebs - und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs . 3 gleich .