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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 306. 1 Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam , so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam .
=S=> BGB 306. 2 Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind , richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften .
=S=> BGB 306. 3 Der Vertrag ist unwirksam , wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde .