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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 305c. 1 Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die nach den Umständen , insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags , so ungewöhnlich sind , dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht , werden nicht Vertragsbestandteil .
=S=> BGB 305c. 2 Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders .