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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U2= Tit1 -- Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

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=U3= §241 -- § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

-- =S=> BGB 241. 1 Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt , von dem Schuldner eine Leistung zu fordern . Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen .
=S=> BGB 241. 2 Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte , Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten .

=U3= §241a -- § 241a Unbestellte Leistungen

-- =S=> BGB 241a. 1 Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet .
=S=> BGB 241a. 2 Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen , wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können .
=S=> BGB 241a. 3 Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor , wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird , dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat .
=S=> BGB 241a.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( ABl . EG Nr . L 144 S . 19 ) .

=U3= §242 -- § 242 Leistung nach Treu und Glauben

-- =S=> BGB 242 Der Schuldner ist verpflichtet , die Leistung so zu bewirken , wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern .

=U3= §243 -- § 243 Gattungsschuld

-- =S=> BGB 243. 1 Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet , hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten .
=S=> BGB 243. 2 Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan , so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache .

=U3= §244 -- § 244 Fremdwährungsschuld

-- =S=> BGB 244. 1 Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen , so kann die Zahlung in Euro erfolgen , es sei denn , dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist .
=S=> BGB 244. 2 Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert , der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist .

=U3= §245 -- § 245 Geldsortenschuld

-- =S=> BGB 245 Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen , die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet , so ist die Zahlung so zu leisten , wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre .

=U3= §246 -- § 246 Gesetzlicher Zinssatz

-- =S=> BGB 246 Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen , so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten , sofern nicht ein anderes bestimmt ist .

=U3= §247 -- § 247 Basiszinssatz

-- =S=> BGB 247. 1 Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent . Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte , um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist . Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs .
=S=> BGB 247. 2 Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt .
=S=> BGB 247.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ( ABl . EG Nr . L 200 S . 35 ) .

=U3= §248 -- § 248 Zinseszinsen

-- =S=> BGB 248. 1 Eine im Voraus getroffene Vereinbarung , dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen , ist nichtig .
=S=> BGB 248. 2 Sparkassen , Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren , dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen . Kreditanstalten , die berechtigt sind , für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben , können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen .

=U3= §249 -- § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

-- =S=> BGB 249. 1 Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist , hat den Zustand herzustellen , der bestehen würde , wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre .
=S=> BGB 249. 2 Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten , so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen . Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein , wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist .

=U3= §250 -- § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung

-- =S=> BGB 250 Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen , dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne . Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen , wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt ; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen .

=U3= §251 -- § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

-- =S=> BGB 251. 1 Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist , hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen .
=S=> BGB 251. 2 Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen , wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist . Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig , wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen .

=U3= §252 -- § 252 Entgangener Gewinn

-- =S=> BGB 252 Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn . Als entgangen gilt der Gewinn , welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen , insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen , mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte .

=U3= §253 -- § 253 Immaterieller Schaden

-- =S=> BGB 253. 1 Wegen eines Schadens , der nicht Vermögensschaden ist , kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden .
=S=> BGB 253. 2 Ist wegen einer Verletzung des Körpers , der Gesundheit , der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten , kann auch wegen des Schadens , der nicht Vermögensschaden ist , eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden .

=U3= §254 -- § 254 Mitverschulden

-- =S=> BGB 254. 1 Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt , so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen , insbesondere davon ab , inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist .
=S=> BGB 254. 2 Dies gilt auch dann , wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt , dass er unterlassen hat , den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen , die der Schuldner weder kannte noch kennen musste , oder dass er unterlassen hat , den Schaden abzuwenden oder zu mindern . Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §255 -- § 255 Abtretung der Ersatzansprüche

-- =S=> BGB 255 Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat , ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet , die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen .

=U3= §256 -- § 256 Verzinsung von Aufwendungen

-- =S=> BGB 256 Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist , hat den aufgewendeten Betrag oder , wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind , den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen . Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden , der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist , so sind Zinsen für die Zeit , für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben , nicht zu entrichten .

=U3= §257 -- § 257 Befreiungsanspruch

-- =S=> BGB 257 Wer berechtigt ist , Ersatz für Aufwendungen zu verlangen , die er für einen bestimmten Zweck macht , kann , wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht , Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen . Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig , so kann ihm der Ersatzpflichtige , statt ihn zu befreien , Sicherheit leisten .

=U3= §258 -- § 258 Wegnahmerecht

-- =S=> BGB 258 Wer berechtigt ist , von einer Sache , die er einem anderen herauszugeben hat , eine Einrichtung wegzunehmen , hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen . Erlangt der andere den Besitz der Sache , so ist er verpflichtet , die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten ; er kann die Gestattung verweigern , bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird .

=U3= §259 -- § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht

-- =S=> BGB 259. 1 Wer verpflichtet ist , über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen , hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und , soweit Belege erteilt zu werden pflegen , Belege vorzulegen .
=S=> BGB 259. 2 Besteht Grund zu der Annahme , dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind , so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern , dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe , als er dazu imstande sei .
=S=> BGB 259. 3 In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht .

=U3= §260 -- § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen

-- =S=> BGB 260. 1 Wer verpflichtet ist , einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen , hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen .
=S=> BGB 260. 2 Besteht Grund zu der Annahme , dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist , so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern , dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe , als er dazu imstande sei .
=S=> BGB 260. 3 Die Vorschrift des § 259 Abs . 3 findet Anwendung .

=U3= §261 -- § 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung ; Kosten

-- =S=> BGB 261. 1 Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen .
=S=> BGB 261. 2 Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen , welcher die Abgabe der Versicherung verlangt .

=U3= §262 -- § 262 Wahlschuld ; Wahlrecht

-- =S=> BGB 262 Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet , dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist , so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu .

=U3= §263 -- § 263 Ausübung des Wahlrechts ; Wirkung

-- =S=> BGB 263. 1 Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil .
=S=> BGB 263. 2 Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete .

=U3= §264 -- § 264 Verzug des Wahlberechtigten

-- =S=> BGB 264. 1 Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor , so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten ; der Schuldner kann sich jedoch , solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat , durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien .
=S=> BGB 264. 2 Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug , so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern . Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über , wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt .

=U3= §265 -- § 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld

-- =S=> BGB 265 Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich , so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen . Die Beschränkung tritt nicht ein , wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird , den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat .

=U3= §266 -- § 266 Teilleistungen

-- =S=> BGB 266 Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt .

=U3= §267 -- § 267 Leistung durch Dritte

-- =S=> BGB 267. 1 Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten , so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken . Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich .
=S=> BGB 267. 2 Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen , wenn der Schuldner widerspricht .

=U3= §268 -- § 268 Ablösungsrecht des Dritten

-- =S=> BGB 268. 1 Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand , so ist jeder , der Gefahr läuft , durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren , berechtigt , den Gläubiger zu befriedigen . Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu , wenn er Gefahr läuft , durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren .
=S=> BGB 268. 2 Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen .
=S=> BGB 268. 3 Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt , geht die Forderung auf ihn über . Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden .

=U3= §269 -- § 269 Leistungsort

-- =S=> BGB 269. 1 Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen , insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses , zu entnehmen , so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen , an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte .
=S=> BGB 269. 2 Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden , so tritt , wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte , der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes .
=S=> BGB 269. 3 Aus dem Umstand allein , dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat , ist nicht zu entnehmen , dass der Ort , nach welchem die Versendung zu erfolgen hat , der Leistungsort sein soll .

=U3= §270 -- § 270 Zahlungsort

-- =S=> BGB 270. 1 Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln .
=S=> BGB 270. 2 Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden , so tritt , wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat , der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes .
=S=> BGB 270. 3 Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung , so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten , im letzteren Falle die Gefahr zu tragen .
=S=> BGB 270. 4 Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt .

=U3= §271 -- § 271 Leistungszeit

-- =S=> BGB 271. 1 Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen , so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen , der Schuldner sie sofort bewirken .
=S=> BGB 271. 2 Ist eine Zeit bestimmt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen , der Schuldner aber sie vorher bewirken kann .

=U3= §272 -- § 272 Zwischenzinsen

-- =S=> BGB 272 Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit , so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt .

=U3= §273 -- § 273 Zurückbehaltungsrecht

-- =S=> BGB 273. 1 Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis , auf dem seine Verpflichtung beruht , einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger , so kann er , sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt , die geschuldete Leistung verweigern , bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird ( Zurückbehaltungsrecht ) .
=S=> BGB 273. 2 Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist , hat das gleiche Recht , wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht , es sei denn , dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat .
=S=> BGB 273. 3 Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden . Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen .

=U3= §274 -- § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts

-- =S=> BGB 274. 1 Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung , dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung ( Erfüllung Zug um Zug ) zu verurteilen ist .
=S=> BGB 274. 2 Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen , wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist .

=U3= §275 -- § 275 Ausschluss der Leistungspflicht

-- =S=> BGB 275. 4 Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280 , 283 bis 285 , 311a und 326.
=S=> BGB 275.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantie für Verbrauchsgüter ( ABl . EG Nr . L 171 S . 12 ) .

=U3= §276 -- § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

-- =S=> BGB 276. 1 Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten , wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses , insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist . Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 276. 2 Fahrlässig handelt , wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt .
=S=> BGB 276. 3 Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden .

=U3= §277 -- § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

-- =S=> BGB 277 Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat , welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt , ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit .

=U3= §278 -- § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

-- =S=> BGB 278 Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen , deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient , in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden . Die Vorschrift des § 276 Abs . 3 findet keine Anwendung .

=U3= §279 -- § 279 weggefallen

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=U3= §280 -- § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

-- =S=> BGB 280. 1 Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis , so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen . Dies gilt nicht , wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat .
=S=> BGB 280. 2 Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen .
=S=> BGB 280. 3 Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 , des § 282 oder des § 283 verlangen .

=U3= §281 -- § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

-- =S=> BGB 281. 1 Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt , kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs . 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen , wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat . Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt , so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen , wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat . Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt , so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen , wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist .
=S=> BGB 281. 2 Die Fristsetzung ist entbehrlich , wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen , die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen .
=S=> BGB 281. 3 Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht , so tritt an deren Stelle eine Abmahnung .
=S=> BGB 281. 4 Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen , sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat .
=S=> BGB 281. 5 Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung , so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt .

=U3= §282 -- § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs . 2

-- =S=> BGB 282 Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs . 2 , kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs . 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen , wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist .

=U3= §283 -- § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

-- =S=> BGB 283 Braucht der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten , kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs . 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen . § 281 Abs . 1 Satz 2 und 3 und Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §284 -- § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen

-- =S=> BGB 284 Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen , die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte , es sei denn , deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden .

=U3= §285 -- § 285 Herausgabe des Ersatzes

-- =S=> BGB 285. 1 Erlangt der Schuldner infolge des Umstands , auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht , für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch , so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen .
=S=> BGB 285. 2 Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen , so mindert sich dieser , wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht , um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs .

=U3= §286 -- § 286 Verzug des Schuldners

-- =S=> BGB 286. 1 Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht , die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt , so kommt er durch die Mahnung in Verzug . Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich .
=S=> BGB 286. 2 Der Mahnung bedarf es nicht , wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist , 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist , dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt , 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert , 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist .
=S=> BGB 286. 3 Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug , wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet ; dies gilt gegenüber einem Schuldner , der Verbraucher ist , nur , wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist . Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist , kommt der Schuldner , der nicht Verbraucher ist , spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug .
=S=> BGB 286. 4 Der Schuldner kommt nicht in Verzug , solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt , den er nicht zu vertreten hat .
=S=> BGB 286.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ( ABl . EG Nr . L 200 S . 35 ) .

=U3= §287 -- § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs

-- =S=> BGB 287 Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten . Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall , es sei denn , dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde .

=U2= Tit2 -- Titel 2 Verzug des Gläubigers

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=U3= §293 -- § 293 Annahmeverzug

-- =S=> BGB 293 Der Gläubiger kommt in Verzug , wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt .

=U3= §294 -- § 294 Tatsächliches Angebot

-- =S=> BGB 294 Die Leistung muss dem Gläubiger so , wie sie zu bewirken ist , tatsächlich angeboten werden .

=U3= §295 -- § 295 Wörtliches Angebot

-- =S=> BGB 295 Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt , wenn der Gläubiger ihm erklärt hat , dass er die Leistung nicht annehmen werde , oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist , insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat . Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich , die erforderliche Handlung vorzunehmen .

=U3= §296 -- § 296 Entbehrlichkeit des Angebots

-- =S=> BGB 296 Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt , so bedarf es des Angebots nur , wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt . Das Gleiche gilt , wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist , dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt .

=U3= §297 -- § 297 Unvermögen des Schuldners

-- =S=> BGB 297 Der Gläubiger kommt nicht in Verzug , wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist , die Leistung zu bewirken .

=U3= §298 -- § 298 Zug-um-Zug-Leistungen

-- =S=> BGB 298 Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet , so kommt der Gläubiger in Verzug , wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist , die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet .

=U3= §299 -- § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung

-- =S=> BGB 299 Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt , vor der bestimmten Zeit zu leisten , so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug , dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist , es sei denn , dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat .

=U3= §300 -- § 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs

-- =S=> BGB 300. 1 Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten .
=S=> BGB 300. 2 Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet , so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über , in welchem er dadurch in Verzug kommt , dass er die angebotene Sache nicht annimmt .

=U3= §301 -- § 301 Wegfall der Verzinsung

-- =S=> BGB 301 Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten .

=U3= §302 -- § 302 Nutzungen

-- =S=> BGB 302 Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen , so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen , welche er zieht .

=U3= §303 -- § 303 Recht zur Besitzaufgabe

-- =S=> BGB 303 Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet , so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben . Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden , es sei denn , dass die Androhung untunlich ist .

=U3= §304 -- § 304 Ersatz von Mehraufwendungen

-- =S=> BGB 304 Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen , die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste .

=U3= §288 -- § 288 Verzugszinsen

-- =S=> BGB 288. 1 Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen . Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz .
=S=> BGB 288. 2 Bei Rechtsgeschäften , an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist , beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz .
=S=> BGB 288. 3 Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen .
=S=> BGB 288. 4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen .
=S=> BGB 288.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ( ABl . EG Nr . L 200 S . 35 ) .

=U3= §289 -- § 289 Zinseszinsverbot

-- =S=> BGB 289 Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten . Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt .

=U3= §290 -- § 290 Verzinsung des Wertersatzes

-- =S=> BGB 290 Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet , der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann , so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen , welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird . Das Gleiche gilt , wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist .

=U3= §291 -- § 291 Prozesszinsen

-- =S=> BGB 291 Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen , auch wenn er nicht im Verzug ist ; wird die Schuld erst später fällig , so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen . Die Vorschriften des § 288 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , Abs . 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung .

=U3= §292 -- § 292 Haftung bei Herausgabepflicht

-- =S=> BGB 292. 1 Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben , so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung , Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften , welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten , soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt .
=S=> BGB 292. 2 Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen .