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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= §293 -- § 293 Annahmeverzug

-- =S=> BGB 293 Der Gläubiger kommt in Verzug , wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt .

=U3= §294 -- § 294 Tatsächliches Angebot

-- =S=> BGB 294 Die Leistung muss dem Gläubiger so , wie sie zu bewirken ist , tatsächlich angeboten werden .

=U3= §295 -- § 295 Wörtliches Angebot

-- =S=> BGB 295 Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt , wenn der Gläubiger ihm erklärt hat , dass er die Leistung nicht annehmen werde , oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist , insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat . Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich , die erforderliche Handlung vorzunehmen .

=U3= §296 -- § 296 Entbehrlichkeit des Angebots

-- =S=> BGB 296 Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt , so bedarf es des Angebots nur , wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt . Das Gleiche gilt , wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist , dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt .

=U3= §297 -- § 297 Unvermögen des Schuldners

-- =S=> BGB 297 Der Gläubiger kommt nicht in Verzug , wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist , die Leistung zu bewirken .

=U3= §298 -- § 298 Zug-um-Zug-Leistungen

-- =S=> BGB 298 Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet , so kommt der Gläubiger in Verzug , wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist , die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet .

=U3= §299 -- § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung

-- =S=> BGB 299 Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt , vor der bestimmten Zeit zu leisten , so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug , dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist , es sei denn , dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat .

=U3= §300 -- § 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs

-- =S=> BGB 300. 1 Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten .
=S=> BGB 300. 2 Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet , so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über , in welchem er dadurch in Verzug kommt , dass er die angebotene Sache nicht annimmt .

=U3= §301 -- § 301 Wegfall der Verzinsung

-- =S=> BGB 301 Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten .

=U3= §302 -- § 302 Nutzungen

-- =S=> BGB 302 Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen , so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen , welche er zieht .

=U3= §303 -- § 303 Recht zur Besitzaufgabe

-- =S=> BGB 303 Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet , so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben . Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden , es sei denn , dass die Androhung untunlich ist .

=U3= §304 -- § 304 Ersatz von Mehraufwendungen

-- =S=> BGB 304 Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen , die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste .