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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 302 Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen , so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen , welche er zieht .