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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 300. 1 Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten .
=S=> BGB 300. 2 Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet , so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über , in welchem er dadurch in Verzug kommt , dass er die angebotene Sache nicht annimmt .