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BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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BGB 298 Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet , so kommt der Gläubiger in Verzug , wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist , die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet .