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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 297 Der Gläubiger kommt nicht in Verzug , wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist , die Leistung zu bewirken .