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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 295 Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt , wenn der Gläubiger ihm erklärt hat , dass er die Leistung nicht annehmen werde , oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist , insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat . Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich , die erforderliche Handlung vorzunehmen .