kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
21
=S=> BGB 294 Die Leistung muss dem Gläubiger so , wie sie zu bewirken ist , tatsächlich angeboten werden .