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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 291 Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen , auch wenn er nicht im Verzug ist ; wird die Schuld erst später fällig , so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen . Die Vorschriften des § 288 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , Abs . 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung .