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=S=> BGB 290 Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet , der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann , so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen , welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird . Das Gleiche gilt , wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist .
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