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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 288. 1 Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen . Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz .
=S=> BGB 288. 2 Bei Rechtsgeschäften , an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist , beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz .
=S=> BGB 288. 3 Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen .
=S=> BGB 288. 4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen .
=S=> BGB 288.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ( ABl . EG Nr . L 200 S . 35 ) .