kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
39
=S=> BGB 287 Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten . Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall , es sei denn , dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde .