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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 285. 1 Erlangt der Schuldner infolge des Umstands , auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht , für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch , so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen .
=S=> BGB 285. 2 Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen , so mindert sich dieser , wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht , um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs .