kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
51
=S=> BGB 284 Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen , die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte , es sei denn , deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden .