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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 283 Braucht der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten , kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs . 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen . § 281 Abs . 1 Satz 2 und 3 und Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .