kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
46
=S=> BGB 282 Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs . 2 , kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs . 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen , wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist .