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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 281. 1 Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt , kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs . 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen , wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat . Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt , so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen , wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat . Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt , so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen , wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist .
=S=> BGB 281. 2 Die Fristsetzung ist entbehrlich , wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen , die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen .
=S=> BGB 281. 3 Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht , so tritt an deren Stelle eine Abmahnung .
=S=> BGB 281. 4 Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen , sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat .
=S=> BGB 281. 5 Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung , so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt .