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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 280. 1 Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis , so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen . Dies gilt nicht , wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat .
=S=> BGB 280. 2 Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen .
=S=> BGB 280. 3 Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 , des § 282 oder des § 283 verlangen .