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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 278 Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen , deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient , in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden . Die Vorschrift des § 276 Abs . 3 findet keine Anwendung .