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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 276. 1 Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten , wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses , insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist . Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 276. 2 Fahrlässig handelt , wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt .
=S=> BGB 276. 3 Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden .