kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
75
=S=> BGB 275. 4 Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280 , 283 bis 285 , 311a und 326.
=S=> BGB 275.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantie für Verbrauchsgüter ( ABl . EG Nr . L 171 S . 12 ) .