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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 274. 1 Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung , dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung ( Erfüllung Zug um Zug ) zu verurteilen ist .
=S=> BGB 274. 2 Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen , wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist .