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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 273. 1 Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis , auf dem seine Verpflichtung beruht , einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger , so kann er , sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt , die geschuldete Leistung verweigern , bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird ( Zurückbehaltungsrecht ) .
=S=> BGB 273. 2 Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist , hat das gleiche Recht , wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht , es sei denn , dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat .
=S=> BGB 273. 3 Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden . Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen .