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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 271. 1 Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen , so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen , der Schuldner sie sofort bewirken .
=S=> BGB 271. 2 Ist eine Zeit bestimmt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen , der Schuldner aber sie vorher bewirken kann .