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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 270. 1 Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln .
=S=> BGB 270. 2 Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden , so tritt , wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat , der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes .
=S=> BGB 270. 3 Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung , so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten , im letzteren Falle die Gefahr zu tragen .
=S=> BGB 270. 4 Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt .