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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 268. 1 Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand , so ist jeder , der Gefahr läuft , durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren , berechtigt , den Gläubiger zu befriedigen . Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu , wenn er Gefahr läuft , durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren .
=S=> BGB 268. 2 Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen .
=S=> BGB 268. 3 Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt , geht die Forderung auf ihn über . Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden .