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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 267. 1 Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten , so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken . Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich .
=S=> BGB 267. 2 Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen , wenn der Schuldner widerspricht .