kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
33
=S=> BGB 262 Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet , dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist , so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu .