42
=S=> BGB 261. 1 Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen .
=S=> BGB 261. 2 Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen , welcher die Abgabe der Versicherung verlangt .
|