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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 259. 1 Wer verpflichtet ist , über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen , hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und , soweit Belege erteilt zu werden pflegen , Belege vorzulegen .
=S=> BGB 259. 2 Besteht Grund zu der Annahme , dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind , so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern , dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe , als er dazu imstande sei .
=S=> BGB 259. 3 In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht .